SafetyRespect GmbH
Hellestraße 40
58675 Hemer
Deutschland
Geschäftsführer: Per Ramberger, Anders Granbom, Gunnar Monheimius
Telefon: +49 2372 564210-0
Fax: +49 2371 2195870
E-Mail: info(at)safetyrespect.de
Registergericht: Amtsgericht Iserlohn
Registernummer: HRB 7142
USt-ID: DE 272 800 401
Steuer-Nr.:328/5841/1305
Inhaltlich Verantwortlicher: Gunnar Monheimius (Anschrift s.o.)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1.Geltungsbereich
Die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Firma SafetyRespect GmbH (nachfolgend „Verkäufer“ genannt) gelten nur gegenüber Unternehmern, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich- rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
2.Vertragsabschluss
a)Angebote des Verkäufers sind bis zur schriftlichen Bestätigung des auf das Angebot hin erteilten Auftrages unverbindlich. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn ihn der Verkäufer schriftlich bestätigt hat. Für den Inhalt und Umfang des Vertrages ist die vorgenannte schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgebend.
b)Handelsvertreter oder Reisende des Verkäufers sind nur Vermittler und nicht zum rechtsgeschäftlichen Abschluss berechtigt.
c)Es gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Verkäufers. Sämtliche Bedingungen des Käufers – gleich welchen Inhaltes – gelten nicht, selbst wenn der Verkäufer diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat oder er die Lieferung in Kenntnis der Bedingungen des Käufers vorbehaltlos ausführt.
d)Vom Verkäufer überlassene Entwürfe, Kalkulationen und sonstige Unterlagen bleiben dessen Eigentum. Diese dürfen nur zur Bearbeitung der Angebote des Verkäufers benutzt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3.Preise
Der Vertragsschluss erfolgt zu den in seinem Zeitpunkt geltenden Preisen. Sie verstehen sich ab Lager/Werk zuzüglich Verpackung, Fracht und gesetzlicher Mehrwertsteuer.
4.Haftung des Käufers
Wird der Vertrag aufgrund eines vom Käufer zu vertretenden Umstandes nicht durchgeführt, kann der Verkäufer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Nettoverkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn geltend machen, es sei denn, die Nichtdurchführung des Vertrages ist von dem Käufer nicht zu vertreten. Dem Käufer ist zudem der Nachweis gestattet, dass die Kosten oder der entgangene Gewinn überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale seien.
5.Lieferfristen, Annahmeverzug des Käufers
a)Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind vom Verkäufer schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Lieferfristen verlängern sich, wenn eine Verzögerung in der Selbstbelieferung eintritt, die vom Verkäufer nicht zu vertreten ist. Die Verlängerung der Lieferfrist entspricht der Dauer der Verzögerung. Entsprechendes gilt, wenn sich die Ausführung der Lieferung aufgrund höherer Gewalt verzögert.
b)Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
6.Farbgebung und Toleranzen
a)Fertigungsbedingt können auch innerhalb eines RAL-Farbtones geringfügige Farbdifferenzen entstehen, die der Käufer hinzunehmen hat.
b)Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, liefert der Verkäufer immer die bestellte Farbvariante in „glänzend“.
c)In die Waren des Verkäufers montierte Kunststoffteile, sonstige Anbau- und Zubehörteile sowie Dichtungen weisen nicht den bestellten Farbton auf, sondern werden in der ursprünglichen Herstellungsfarbe ausgeliefert.
d)Werden Abmessungen von DIN-genormten Waren beanstandet, liegt ein Mangel nicht vor, wenn die Maßabweichungen innerhalb der maßgeblichen DIN-Toleranzen liegen.
7.Mängelrüge
a)Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unmittelbar nach Erhalt der Ware zu untersuchen. Mängelrügen müssen unverzüglich schriftlich, fernschriftlich oder per E-Mail erklärt werden. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
b)Der Käufer hat dem Verkäufer unverzüglich Gelegenheit zu geben, den geltend gemachten Mangel zu überprüfen.
c)Rücksendungen sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Verkäufers zugelassen.
8.Haftung des Verkäufers
a)Im Falle eines Mangels der Ware beschränkt sich der Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer – soweit sich nicht aus den nachfolgenden Regelungen dieser Ziffer eine Haftung ergibt – auf einen Anspruch auf Nacherfüllung. Der Verkäufer hat die Wahl, ob er diesen Anspruch durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erfüllt. Werden beide Arten der Nacherfüllung von dem Verkäufer gem. § 439 Abs. 3 BGB verweigert, ist die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für ihn unzumutbar, kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
b)Darüber hinaus haftet der Verkäufer für Pflichtverletzungen nur wie folgt: Er haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch ihn selbst, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Er haftet ferner für sonstige Schäden, soweit sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch ihn selbst, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sofern in den Fällen des vorhergehenden Satzes kein vorsätzliches Handeln vorliegt, beschränkt sich die darin geregelte Haftung allerdings auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Das Recht des Käufers, sich bei einer von dem Verkäufer zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt. Dies gilt auch für Ansprüche des Käufers, die sich aus einer gesetzlich zwingenden Haftung des Verkäufers ergeben.
c)Die Verjährungsfrist von Ansprüchen gegen den Verkäufer wegen eines Mangels beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
9.Verpflichtungen des Käufers
Der Käufer verpflichtet sich, seine Abnehmer über die Qualität und Verwendungsfähigkeit sowie den Sicherheitsstandard der vom Verkäufer bezogenen Waren in vollem Umfange aufzuklären. Wird dem Käufer ein Mangel der gelieferten Ware durch dessen Abnehmer angezeigt, ist er verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Tagen, schriftlich davon zu unterrichten.
10.Versand
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart.
11.Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
a)Der Kaufpreis wird mit Rechnungstellung fällig. Bei Bezahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungstellung werden 2 % Skonto gewährt, ohne dass die Kaufpreisforderung bis dahin gestundet wird. Zahlungsverzug tritt gem. § 286 Abs. 3 BGB 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung. Hat der Käufer eine Rechnung des Verkäufers 30 Tage nach deren Zugang nicht vollständig ausgeglichen, ist der Verkäufer berechtigt, seine Leistungen aus allen anderen mit dem Käufer abgeschlossenen Verträgen sofort mit der Folge der Vorleistungspflicht des Käufers abzurechnen und die Zahlungen zu verlangen.
b)Befindet sich der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Zinsanspruches bleibt vorbehalten.
c)Die Aufrechnung steht dem Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.
d)Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur auf Grund von Gegenforderungen aus dem selben Vertragsverhältnis befugt.
12.Eigentumsvorbehalt
a)Der Verkäufer behält sich an sämtlichen von ihm gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Käufer alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat oder – falls einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden – bis der anerkannte Saldo ausgeglichen ist.
b)Die Hingabe eines Wechsels oder Schecks gilt nicht als Zahlung, solange nicht die Einlösung des Wechsels oder des Schecks durch den Käufer erfolgt ist.
c)Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Der Käufer willigt hiermit bereits in die Abholung der Ware ein. Nach Rücknahme der Ware ist der Verkäufer zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
d)Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) weiter zu veräußern. Er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf gegen den Abnehmer zustehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages der Vorbehaltsware ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterverkauft worden ist. Die dem Verkäufer von dem Käufer im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf einen anerkannten Saldo aus dem Verhältnis zu dessen Abnehmer sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf einen etwaigen Überschuss (sog. kausaler Saldo). Wird der Verkaufspreis dem Abnehmer gestundet, so hat der Käufer sich gegenüber dem Abnehmer das Eigentum an der veräußerten Ware zu gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen sich der Verkäufer das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat. Die Abtretung der Forderungen soll vorläufig eine stille sein, d.h. dem Abnehmer nicht mitgeteilt werden. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen bis auf weiteres ermächtigt. Er ist aber nicht berechtigt, über die Forderungen in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen. Der Verkäufer hat das Recht, die Ermächtigung zur Einziehung der Forderungen zu widerrufen und die Forderungen selbst einzuziehen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht vertragsgemäß nachkommt, er in Zahlungsverzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer auf dessen Verlangen die Namen der Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen anzugeben, ihm alle die Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind sowie die Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen. Wird die Vorbehaltsware von dem Käufer zur Erfüllung eines Werkvertrages oder eines Werklieferungsvertrages verwandt, so gelten die vorstehenden Regelungen dieser Bestimmung entsprechend.
e)Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets für den Verkäufer in dessen Auftrag, jedoch ohne Kosten für diesen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag der Vorbehaltsware) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für den Verkäufer.
f)Die vorstehende Regelung unter Ziff. 13 e) Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verbunden oder untrennbar vermischt bzw. vermengt wird. Entsteht jedoch durch einen dieser Vorgänge Alleineigentum des Käufers, weil eine ihm gehörende Sache die Hauptsache darstellt, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer das Miteigentum an dieser Sache entsprechend dem Anteil des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag der Vorbehaltsware) an der gesamten Sache überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Miteigentum für den Verkäufer.
g)Der Käufer tritt dem Verkäufer zur Sicherung seiner Forderungen auch die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen Dritte erwachsen, und zwar in Höhe des Rechnungsendbetrages der Vorbehaltsware.
h)Weiterhin ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer von der Pfändung der Waren oder der abgetretenen Forderungen durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte bezüglich der Waren erheben, unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen.
i)Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf sein Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigen- tumsvorbehalt gelieferten Waren und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen.
j)Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer evtl. laufenden Rechnung gehen neben dem Eigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware auch die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
13.Übertragbarkeit
Die Rechte des Käufers aus dem Liefervertrag können nur mit Zustimmung des Verkäufers auf einen Dritten übertragen werden.
14.Urheberrecht
Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Käufers und werden hierdurch Patent-, Muster- oder Markenrechte Dritter verletzt, haftet der Käufer dem Verkäufer für den daraus erwachsenden Schaden und entgehenden Gewinn.
15.Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
a)Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefervertrag ergebenden Ansprüche und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Liefervertrag ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, den Käufer in seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
b)Im Übrigen gilt – auch für Exportverträge – ausschließlich deutsches Recht als vereinbart.
16.Datenschutz/Hinweis gem. § 33BDSG
Der Verkäufer arbeitet mit EDV und hat die Firma, Anschrift, Vertretungsverhältnisse des Käufers sowie die sonstigen zur Auftragsbearbeitung notwendigen Daten gespeichert.
Stand: 06/2024